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文档简介

1、PAGE 55Allgemeine Einfhrung zum neuen TarifrechtZiele der Tarifreform (2003)Mit dem neuen Tarifvertrag wurden folgende Ziele verfolgt:die Strkung der Effektivitt und Effizienz ffentlichen Handelns zu schaffenAufgaben- und LeistungsorientierungKunden- und MarktorientierungStraffung, Vereinfachung und

2、 TransparenzPraktikabilitt und AttraktivittDiskriminierungsfreiheitLsung vom BeamtenrechtDie Einfhrung des neuen Tarifvertrage Tarifvertrag fr die Lnder (TV-L)- erfolgte zum 1. November 2006. Der TV-L vereinheitlicht und fasst nunmehr die Tarifvertrge Vereinheitlichung der Tarifvertrge der Angestell

3、ten, Arbeiter und des Krankenpflegepersonals. Es wird fr alle Personengruppen der einheitliche Begriff des / der Beschftigten“ verwandt. Der TV-L lst den BAT-O / BAT/ MTArb-O / MTArb sowie viele ergnzende Tarifvertrge ab. Zur berleitung der am 31.10.2006 in einem Arbeitsverhltnis zum Land stehenden

4、Beschftigten ist ein eigener Tarifvertrag zur berleitung in das neue Tarifrecht und fr bergangsregelungen (TV-L) vereinbart worden. Der TV-L ist hnlich wie der Tarifvertrag ffentlicher Dienst (TVD), jedoch nicht identisch, da in einigen Bereichen auf die Bedrfnisse der Lnder abweichende Regelungen v

5、ereinbart wurden (z.B. Sonderregelungen fr Wissenschaftler und Lehrkrfte, Abweichungen in der Arbeitszeit, Jahressonderzahlungen).Der TV-L beinhaltet nur noch eine Tabelle mit 15 Entgeltgruppen (mit fnf bzw. sechs Stufen) fr alle Beschftigten. Die Gewhrleistung einer einheitlichen berleitung fr alle

6、 Beschftigten und deren Anwartschaften aus den bisherigen Tarifvertrgen erforderte dabei fr die berleitung drei weitere Entgeltgruppen (2, 13 und 15).Entgelttabelle OstEntgelt-gruppeGrundentgeltEntwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3Stufe 4Stufe 5 Stufe 6 153.1303.4783.6084.0704.422 142.8313.1453

7、.3303.6084.033 132.6062.8953.0533.3583.783 122.3312.5902.9603.2843.700 112.2482.4982.6832.9603.362 102.1652.4052.5902.7753.127 91.9062.1182.2292.5252.757 81.7821.9802.0722.1552.2482.306 71.6651.8501.9702.0632.1322.197 61.6321.8131.9061.9932.0542.114 51.5611.7341.8221.9101.9752.021 41.4821.6471.7581.

8、8221.8871.925 31.4571.6191.6651.7391.7951.845 21.3401.4891.5361.5821.6841.790 11.1901.2121.2401.2651.332Fr die berleitung gibt es ferner ergnzend folgende Entgeltgruppen: 15 3.9544.3944.8105.0885.152 13 Stufe 22.895Stufe 33.053Stufe 4a3.330Stufe 4b3.608Stufe 54.033 2 1.3901.5451.6001.6741.7251.763St

9、ufenlaufzeit in Entgeltgruppe 15 : jeweils fnf Jahre in jeder Stufe ( 19 Abs. 3 TV-L)Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 13 : zwei Jahre in Stufe 2, vier Jahre in Stufe 3, drei Jahre in Stufe 4a und drei Jahre in Stufe 4bDie Hhe der Bezahlung richtet sich nunmehr nach der Berufserfahrung und Leistung. D

10、ie regelmige Stufenlaufzeit betrgt:1 Jahr in der Stufe 12 Jahre in der Stufe 23 Jahre in der Stufe 34 Jahre in der Stufe 45 Jahre in der Stufe 56 Jahre in der Stufe 6,wobei die Stufenlaufzeit der Stufen 4 und hher bei ber-/ unterdurchschnittlichen Leistungen verkrzt/ verlngert werden kann.Der Unters

11、chied zu den bisherigen Tarifvertrgen besteht darin, dass keine Bezahlung mehr nach Lebensaltersstufen bzw. nach Beschftigungszeit erfolgt (d.h., dass das Lebensalter keinen Einfluss mehr auf die Hhe des Entgeltes hat,es keine Bewhrungs- und Zeitaufstiege mehr gibt,die Streichung des Verheiratetenzu

12、schlags im Ortszuschlag unddie zuknftige Abschaffung der Kinderzuschlge (aber Besitzstnde fr vorhandene Zuschlge) erfolgt ist.Einfhrung in den TV-L (berleitung in das neue Tarifrecht)Der Zweck der berleitung dient(-e) der sicheren berleitung der Angestellten und Arbeiter aus dem bisherigen Tarifrech

13、t in den TV-L, insbesondere durchBesitzstandsregelungen fr die vorhandenen Arbeitnehmer undeine verbindliche Zuordnung der vorhandenen Arbeitnehmer in die neue Entgelttabelle undeine verbindliche Zuordnung fr die ab 1. November 2006 neu eingestellten Beschftigten.Die berleitung erfolgt (-e) durch Zu

14、ordnung der Beschftigten zu einer Entgeltgruppe ( 4 TV-L) zum 1. November 2006 auf der Grundlage ihrer tarifgerechten Eingruppierung am 31. Oktober 2006 (Anlage 2). Die Stufenzuordnung ( 6 TV-Lnder) innerhalb der Entgeltgruppe erfolgt dabei fr die ehemaligen Angestellten auf der Grundlage eines zu b

15、ildenden Vergleichsentgeltes ( 5 TV-Lnder). Fr ehemalige Arbeiter erfolgt die Stufenzuordnung zunchst anhand ihrer bisherigen Beschftigungszeit, d.h. es wird bezglich der Stufenberechung und Zuordnung so getan, als wenn der TV-L bereits am Tage der damaligen Einstellung gegolten htte ( 7 TV-Lnder).Z

16、uordnung der Vergtungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppenfr am 31. Oktober 2006 / 1. November 2006 vorhandene Beschftigte fr die berleitung (Lnder)Teil ABeschftigte mit Ausnahme der Lehrkrfte im Sinne des Teils Bund der rztinnen und rzte im Sinne des Teils CEntgelt-gruppeVergtungsgruppeLohngrupp

17、e15 I Keine15Keine Stufe 6 Ia Ia nach Aufstieg aus Ib Ib mit ausstehendem Aufstieg nach Ia Keine14Keine Stufe 6 Ib ohne Aufstieg nach IaIb nach Aufstieg aus IIa IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 5 oder 6 JahrenKeine13 Keine Stufe 6IIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib nach 11 oder 15 Jahren

18、Keine13Keine Stufe 6 IIa ohne Aufstieg nach IbKeine12Keine Stufe 6 IIa nach Aufstieg aus III III mit ausstehendem Aufstieg nach IIaKeine11Keine Stufe 6 III ohne Aufstieg nach IIaIII nach Aufstieg aus IVa IVa mit ausstehendem Aufstieg nach IIIKeine10Keine Stufe 6 IVa ohne Aufstieg nach IIIIVa nach Au

19、fstieg aus IVb IVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVaVa in den ersten sechs Monaten der Berufsausbung, wenn danach IVb mit Aufstieg nach IVa (Zuordnung zu Stufe 1)Keine9IVb ohne Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)IVb nach Aufstieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe6)IVb nach Aufstieg

20、aus Vb (keine Stufe 6)Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa (keine Stufe 6)Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb (keine Stufe 6)Vb ohne Aufstieg nach IV

21、b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)9(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)8Vc mit ausstehendem Aufstieg nac

22、h VbVc ohne Aufstieg nach VbVc nach Aufstieg aus VIb 8a8 mit ausstehendem Aufstieg nach 8a7 mit ausstehendem Aufstieg nach 8 und 8a7Keine7a7 mit ausstehendem Aufstieg nach 7a7 nach Aufstieg aus 6 6 mit ausstehendem Aufstieg nach 7 und 7a6VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc VIb ohne Aufstieg nach V

23、cVIb nach Aufstieg aus VII 6a6 mit ausstehendem Aufstieg nach 6a6 nach Aufstieg aus 5 5 mit ausstehendem Aufstieg nach 6 und 6a5VII mit ausstehendem Aufstieg nach VIbVII ohne Aufstieg nach VIbVII nach Aufstieg aus VIII 5a5 mit ausstehendem Aufstieg nach 5a5 nach Aufstieg aus 4 4 mit ausstehendem Auf

24、stieg nach 5 und 5a4Keine4a4 mit ausstehendem Aufstieg nach 4a4 nach Aufstieg aus 3 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 4 und 4a3Keine Stufe 6VIII mit ausstehendem Aufstieg nach VIIVIII ohne Aufstieg nach VIIVIII nach Aufstieg aus IXb3a 3 mit ausstehendem Aufstieg nach 3a3 nach Aufstieg aus 2 und 2a mi

25、t ausstehendem Aufstieg nach 3a3 nach Aufstieg aus 2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3a3 nach Aufstieg aus 2 und 2a (keine Stufe 6)2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a2a mit ausstehendem Aufstieg nach 3 und 3a 2a nach Aufstieg aus 2 mit ausstehendem Aufstieg nach 3 (keineSt

26、ufe 6)2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a, 3 und 3a2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)2 Keine2a2 mit ausstehendem Aufstieg nach 2a2 nach Aufstieg aus 1 1 mit ausstehendem Aufstieg nach 2 und 2a2IXaIXb mit ausstehendem Aufstieg nach VIII IXb mit ausstehendem Aufstieg nach IXa IX

27、b nach Aufstieg aus X (keine Stufe 6)X (keine Stufe 6)1a (keine Stufe 6)1 mit ausstehendem Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)1KeineKeineTeil BLehrkrfte, fr die nach Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allenVergtungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht giltEntgelt-gruppeberleitung LehrkrfteErfllerVergtun

28、gsgruppeberleitung LehrkrfteNichterfllerVergtungsgruppe15 I -15Ia -14Ib Ib nach Aufstieg aus IIa13IIaIIa ohne Aufstieg nach IbIIa mit ausstehendem Aufstieg nach Ib12-IIa nach Aufstieg aus IIIIIa nach Aufstieg aus IIbIII mit ausstehendem Aufstieg nach IIaIIb mit ausstehendem Aufstieg nach IIa11III II

29、b ohne Aufstieg nach IIaIII ohne Aufstieg nach IIaIII nach Aufstieg aus IVaIVa mit ausstehendem Aufstieg nach III10IVaIV a ohne Aufstieg nach IIIIV a nach Aufstieg aus IVbIV b mit ausstehendem Aufstieg nach IVaEntgelt-gruppeberleitung LehrkrfteErfllerVergtungsgruppeberleitung LehrkrfteNichterfllerVe

30、rgtungsgruppe9IVb Vb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)IVb ohne Aufstieg nach IVaIVb nach Aufstieg aus VbVb mit ausstehendem Aufstieg nach IVbVb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)

31、Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)V b nach Aufstieg aus VI b (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufe 5)8Vc Vc ohne AufstiegVc nach Aufstieg aus VIbVc mit ausstehendem Aufstieg nach Vb7-6

32、-VIb ohne AufstiegVIb mit ausstehendem Aufstieg nach VcVIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vbberleitung (Kurzfassung)berleitung der AngestelltenZuordnung einer Entgeltgruppe ( 4 TV-L)Zuweisung zu einer Stufe durch Ermittlung des Vergleichsentgeltes ( 5 TV-Lnder)Zusammensetzung des Vergleichsentgeltes

33、 fr Angestellte:Grundvergtung,allgemeine Zulage,Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 Funktionszulagen, sofern knftig nicht mehr vorgesehen (im Bereich der Landesverwaltung LSA nicht von Bedeutung)Kinderanteil im Ortszuschlag/ Vergtungsgruppenzulagen sind nicht Bestandteil des Vergleichsentgeltes.Damit er

34、folgt eine rein betragsmige berleitung in den TV-L. Die Berechnung des Vergleichsentgelt auf der Basis einer 40 Stunden Woche: Teilzeitbeschftigte sowie Beschftigte, die unter einen Tarifvertrag zur Absenkung der Arbeitszeit fallen, werden zur Ermittlung des Vergleichsentgelts auf die volle Stundenz

35、ahl hochgerechnet. Aufgrund der individuellen Zusammensetzung des Vergleichsentgeltes erfolgt grundstzlich die Zuordnung zu einer Zwischenstufe. Ausnahmsweise erfolgt die direkte Zuordnung zur Stufe 2, wenn das Vergleichsentgelt niedriger als das Tabellenentgelt der Stufe 2 ist. Zum 1. November 2008

36、 erfolgt dann die Zuordnung in die nchste regulre Stufe ihrer Entgeltgruppe ( 6 Abs. 1 Satz 3 TV-Lnder).Wenn das Vergleichsentgelt hher ist als der Tabellenwert der letzten Stufe, erfolgt die Zuordnung zur individuellen Endstufe (dynamisch!).Bei der Berechnung des Ortszuschlages sind dabei folgende

37、Konstellationen mglichAngestellteOZ-StufeEhegatteOZ-StufeVergleichsent-gelt TV-LEhegatteStufe 1-Stufe 1-Stufe 1 Stufe 1 (BAT)Stufe 1Stufe 2 (BAT)Stufe 1 FZ Stufe (als Beamte)Stufe 1FZ1 (als Beamte)Stufe 1 Stufe 1 (Land)Stufe 1 Stufe 1 (Land)Stufe 1 FZ (als tz-Beamte)Stufe 1 *FZ (als tz-Beamte)Stufe

38、2-Stufe 2-* bei Bund und Kommunen steht nur die Stufe 1 zu Beispiel fr die berleitung eines AngestelltenAngestellter der Vergtungsgruppe IVa BAT-O, Lebensaltersstufe 41, verheiratetberleitung von der VergGr IVa BAT-O in die E 10 TV-L nach der Anlage 2.Ermittlung des Vergleichsentgeltes zur Zuordnung

39、 zur Stufe (ohne Absenkung nach TV-LSA):Grundgehalt:2.438,54 OZ, Stufe 2: 563,56 Allg. Zulage: 106,01 Vergleichsentgelt:3.108,11 = Zuordnung zur Zwischenstufe 4+berleitung der Arbeiter.Auch hier erfolgt die Zuordnung zu einer Entgeltgruppe ber 4 i.V.m. Anlage 2 TV-Lnder. Bei der Zuordnung zu einer S

40、tufe ist zunchst davon auszugehen, welche Stufe htte der Arbeiter erreicht, wenn der TV-L bereits seit Beginn seiner Beschftigungszeit gegolten htte ( 7 TV-Lnder)?Beschftigungszeit am 1. November 2006StufenzuordnungUnter 1 Jahr2 (!)Zwischen 1 Jahr bis 3 Jahre2Zwischen 3 bis 6 Jahre3Zwischen 6 bis 10

41、 Jahre4Zwischen 10 und 15 Jahre5ber 15 Jahre6 In einem zweiten Schritt ist zu prfen, ob die Ermittlung eines Vergleichsentgelts zu einer gnstigeren Stufenzuordnung fhrt (in diesem Fall zu einer individuellen Zwischenstufe, 7 Abs. 3 TV-Lnder). Die Berechnung erfolgt anhand des Monatstabellenlohnes un

42、d der Funktionszulagen, sofern knftig nicht mehr vorgesehen. Die Sozialzuschlge (= kinderbezogener Anteil) flieen nicht in das Vergleichsentgelt ein.BesitzstndeBewhrungs-/ FallgruppenaufstiegeDer TV-L sieht keine Aufstiege mehr vor. Nach den Regelungen des TV-Lnder (8 TV-Lnder) sind nur noch bergang

43、sweise fr ehemalige Angestellte Aufstiege denkbar. Fr ehemalige Arbeiter sind dagegen keine Aufstiege mehr mglich, da die tarifliche Lohnentwicklung der Arbeiterinnen und Arbeiter bereits in der Tabelle bercksichtigt wurde.Bei noch ausstehenden Aufstiegen wird zwischen drei Fallkonstellationen unter

44、schieden:1. Konstellation (Aufstiege), 8 Abs. 1 TV-LnderBetrifft die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 bergeleiteten Beschftigten50%-Regel“d. h. die am 01.11.2006 fr einen Aufstieg erforderliche Bewhrungs-/Ttigkeitszeit muss zur Hlfte erfllt sein (z.B. 2 Jahre bei einer 5-jhrigen Bewhrungs-/Ttigke

45、itszeit). Ist die Zeit nicht zur Hlfte zurckgelegt, erfolgt keine Bercksichtigung und damit keine Hhergruppierung in der Zukunft.Weiterhin muss die anspruchsberechtigende Ttigkeit fortgefhrt werden und es drfen keine Anhaltspunkte, die einer Hhergruppierung entgegengestanden htten (Bewhrung).Folgen:

46、Hhergruppierung in die nchsthhere Entgeltgruppe (nicht in E4 oder E7)Der Zeitpunkt: richtet sich nach bisherigem Tarifrecht (individueller Aufstiegszeitpunkt)Es erfolgt keine stufengleiche, sondern eine betragsmige Hhergruppierung (d.h. es erfolgt die Zuordnung zu der Stufe in der nchsthheren Entgel

47、tgruppe, deren Betrag mindestens dem Betrag der gegenwrtigen Stufenzuordnung entspricht).2. Konstellation (Aufstiege), 8 Abs. 2 TV-LnderBetrifft die in die Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 bergeleiteten Beschftigten50%-Regel“: siehe obenDie Hhergruppierung wre zwischen 1. Dez. 2006 und 31. Okt. 2008

48、erfolgt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt ebenfalls keine Bercksichtigung und Umsetzung der Anwartschaft.Fortfhrung der Ttigkeit (siehe oben)Keine Anhaltspunkte, die einer Hhergruppierung entgegengestanden htten (siehe oben)Folgen:Keine Hhergruppierung, sondern Neuberechnung des Vergleichsentgelts u

49、nd Zuordnung zu einer neuen, hheren ZwischenstufeZeitpunkt: richtet sich nach bisherigem Tarifrecht (individueller Aufstiegszeitpunkt)3. Konstellation (Aufstiege), 8 TV-LnderBetrifft die in die Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 + 2 sowie 9 bis 15 bergeleiteten Beschftigten50%-Regel“ ist hier nicht Voraus

50、setzungaber: die Hhergruppierung wre sptestens 31. Oktober 2008 erfolgt. Wenn dies nicht der Fall ist, erfolgt ebenfalls keine Bercksichtigung und Umsetzung der AnwartschaftFortfhrung der TtigkeitKeine Anhaltspunkte, die einer Hhergruppierung entgegengestanden httenFolgen:Entweder Hhergruppierung (w

51、ie 1. Konstellation) oder Neuberechnung des Vergleichsentgelts (wie 2. Konstellation)Zeitpunkt: richtet sich nach bisherigem Tarifrecht (individueller Aufstiegszeitpunkt)Weitere Besitzstnde sind die Vergtungsgruppenzulagen ( 9 TV-Lnder)Vergtungsgruppenzulagen nicht Bestandteil des Vergleichsentgelts

52、. Die bekannteste Vergtungszulage drfte die der Schreibkrfte sein (Zulage nach 12-jhriger Bewhrung in z. B. VergGr VII, Fallgr 3, Teil II, Abschnitt N, Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-OWeiterzahlung als persnliche dynamische Besitzstandszulage nach altem RechtWeiterzahlung bei ununterbrochene

53、r Ausbung der anspruchsbegrndenden TtigkeitBei noch ausstehender Vergtungsgruppenzulage: Unterscheidung zwischen folgenden Konstellationen1. Konstellation ( 9 Abs. 2)Kein Fallgruppenaufstieg tariflich vorgesehen50%-Regel“: erforderliche Zeit zur Hlfte erflltFortfhrung der TtigkeitKeine Anhaltspunkte

54、, die einer Vergtungsgruppenzulage entgegengestanden httenFolgen:Vergtungsgruppenzulage als BesitzstandszulageZeitpunkt: richtet sich nach bisherigem Tarifrecht (individueller Zeitpunkt)Hhe: fiktive Berechnung nach dem Stand am 31. Oktober 20062. Konstellation ( 9 Abs. 3 Buchst. a)Fallgruppenaufstie

55、g tariflich vorgesehen, aber zum 31. Okt. noch nicht erreichtberleitung in E 3, E 5, E 6 oder E 850%-Regel“ findet keine AnwendungFortfhrung der TtigkeitKeine Anhaltspunkte, die einer Vergtungsgruppenzulage entgegengestanden httenFolgen:Hhergruppierung in die nchsthhere Entgeltgruppe (nicht in E 4 o

56、der E 7)Keine Vergtungsgruppenzulage als BesitzstandszulageZeitpunkt: richtet sich nach bisherigem Tarifrecht (individueller Zeitpunkt)3. Konstellation ( 9 Abs. 3 Buchst. b)Fallgruppenaufstieg tariflich vorgesehen und am 31. Okt. 2006 erfolgt50%-Regel“: erforderliche Zeit der Gesamtzeit zur Hlfte er

57、flltFortfhrung der TtigkeitKeine Anhaltspunkte, die einer Vergtungsgruppenzulage entgegengestanden httenFolgen:Vergtungsgruppenzulage als BesitzstandszulageZeitpunkt: richtet sich nach bisherigem Tarifrecht (individueller Zeitpunkt)Hhe: fiktive Berechnung nach dem Stand am 31. Oktober 2006Strukturau

58、sgleiche ( 12)Teilweiser Ausgleich von Einkommenserwartungen aus dem BAT/BAT-ONur Angestellte, nicht Arbeiterinnen und ArbeiterAbhngig von Vergtungs- und Fallgruppe, Lebensaltersstufe und FamilienstandAufzahlung in der Anlage 3 ist abschlieendZahlung in statischer Hhe (keine Anpassungen bei Entgelte

59、rhhungen)Im Tarifgebiet Ost vermindert auf 92,5 v.H. des WestniveausBei Hhergruppierung erfolgt Verminderung/ Wegfall des StrukturausgleichsKinderanteile im OrtszuschlagKinderanteile sind nicht Bestandteil des VergleichsentgeltsWeiterzahlung als persnliche dynamische Besitzstandszulage, solange das

60、Arbeitsverhltnis besteht und das Kindergeld ununterbrochen gezahlt wirdGalt auch noch fr Kinder, die bis zum 31. Dezember 2006 geboren werden und auch fr Kinder von Auszubildenden, die bis zum 31. Dezember 2006 in ein Arbeitsverhltnis zum Arbeitgeber bernommen wurdenUnterbrechungen der Kindergeldzah

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